März 19, 2024

Satzung

§1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Für den Bereich des Landkreises Ahrweiler ist am 12.04.1985 ein Feuerwehrverband (Verein) gegründet worden, der den Namen „Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V.“ (KFV Ahrweiler e.V.), nachfolgend Verband genannt, führt.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und ist in das Vereinsregister unter der Nummer 11310 beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.


§2 Zweck

(1) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Förderung des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes, des Rettungswesen und des Umweltschutzes im Landkreis Ahrweiler,
  2. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit allen, der am Brandschutz, der Allgemeinen Hilfe, des Katastrophenschutzes und des Rettungswesens Interessierten und für diese verantwortlichen Stellen,
  3. Pflege der Idee des Feuerwehrwesens,
  4. Vertretung der Interessen der Angehörigen der Feuerwehren im Verband,
  5. Soziale Fürsorge für die Feuerwehrangehörigen der Feuerwehren im Verband,
  6. Herstellung und Förderung der Zusammenarbeit unter den Feuerwehrangehörigen,
  7. Förderung und Betreuung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren im Landkreis Ahrweiler im Sinne der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V.,
  8. Förderung und Betreuung der aktiven Angehörigen der Feuerwehren im Verband,
  9. Förderung und Betreuung der Mitglieder der Alters- und Ehrenabteilungen der Feuerwehren im Verband,
  10. Förderung des Feuerwehrmusikwesens der Feuerwehrmusikzüge im Verband,
  11. Betreuung der Feuerwehr – Fördervereine im Verband.

(2) Der Verband ist parteipolitisch und religiös neutral.

(3) Der Verband ist Mitglied im Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V. im Deutschen Feuerwehrverband e.V..


§3 Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder des Verbandes können sein:

  1. Die Freiwilligen Feuerwehren als Stadt-, Verbandsgemeinde-, Gemeinde- oder Ortsfeuerwehr bzw. Ortsteilfeuerwehr mit ihren Alters- und Ehrenabteilungen im Landkreis Ahrweiler,
  2. Die Jugendfeuerwehren im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V.,
  3. Die Werkfeuerwehren im Landkreis Ahrweiler,
  4. Einzelpersonen des Feuerwehrwesens aus dem Landkreis Ahrweiler, z.B. Wehrleiter und deren Stellvertreter, Kreisfeuerwehrinspekteur und dessen Stellvertreter, Kreisjugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter, Feuerwehrtechnischer Bedienstete, hauptamtliche Bedienstete der Freiwilligen Feuerwehren, Feuerwehrärzte, Feuerwehrfachberater usw.,
  5. Einzelne aktive Feuerwehrangehörige, sofern die örtliche Feuerwehr nicht Mitglied im Verband ist.
  6. Der Landrat, die Bürgermeister, die Ortsbürgermeister, die Ortsvorsteher und deren Stellvertreter sowie die Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen und die Feuerwehrsachbearbeiter, aus dem Landkreis Ahrweiler,
  7. Die Feuerwehr-Musikzüge und Feuerwehr-Spielmannszüge oder ähnliche musiktreibende Feuerwehrvereinigungen aus dem LK Ahrweiler,
  8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende des Verbandes,

(2) Fördernde Mitglieder des Verbandes können sein:

  1. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Aufgaben des Verbandes durch fachlichen Rat oder finanzielle Hilfen unterstützen möchten,
  2. Die Feuerwehr-Fördervereine der Feuerwehren im Landkreis Ahrweiler.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (Antragsformular) beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Verbandsvorstand. Die Mitgliedschaft wird mit der Bestätigung des Verbandes wirksam (siehe Beitragsordnung des Verbandes). Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Verbandes.

(4) Der Austritt aus dem Verband kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, wenn er mindestens drei Monate vorher schriftlich dem Vorstand erklärt worden ist. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an das Vermögen des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V..

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, die Beschlüsse der Verbandsorgane nicht befolgt oder gegen die Interessen des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V., des Landesfeuerwehrverbandes Rheinland-Pfalz e.V. oder des Deutschen Feuerwehrverbandes e.V. verstößt. Über den Ausschluss beschließt, nach vorheriger Anhörung und nach Feststellung des Tatbestandes der Verbandsvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monates, vom Tage des Zugangs an, die Entscheidung der Verbandsversammlung beantragen. Der Antrag hat aufschiebende Wirkung.

(6) Die Jugendfeuerwehren innerhalb der Mitglieder nach § 3 Absatz 1.2 bilden die Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V.. Die Jugendfeuerwehr gibt sich eine Jugendordnung, im Sinne der Musterordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband e.V.. Die Jugendordnung, wird von der Verbandsversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V. bestätigt. Bei Ablehnung wird die Jugendordnung neu überarbeitet und erneut vorgelegt. Die Haushaltsführung der Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V. wird dem Verbandsvorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V. jährlich vorgelegt.

(7) Die Mitgliedsbeiträge der Jugendfeuerwehren werden in der Beitragsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V. geregelt.


§4 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder nach § 3 haben ein Mitwirkungsrecht im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verband im Rahmen seiner Möglichkeiten.

(2) Von den Mitgliedern des Verbandes werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Verbandsversammlung in der Beitragsordnung des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V. festgelegt.

(3) Den Mitgliedern des Verbandes steht die Teilnahme an Veranstaltungen des Verbandes und die Inanspruchnahme seiner Einrichtungen im Rahmen dieser Satzung offen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.


§5 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder

Persönlichkeiten, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes und durch Beratung und Beschluss des Verbandsvorstandes, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.


§6 Organe

(1) Organe des Verbandes sind:

  1. die Verbandsversammlung,
  2. der Verbandsvorstand,
  3. der geschäftsführende Verbandsvorstand,
  4. der Verbandsausschuss,
  5. der Verbandsbeirat.

(2) In den Verbandsvorstand und somit auch in den geschäftsführenden Verbandsvorstand können nur Personen der Mitgliedergruppen gemäß § 3 Absatz 1 (Unterabsatz 1.1 bis 1.5) gewählt werden.

(3) Der Verbandsausschuss besteht aus den jeweiligen Wehrleitern der Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen und Sinzig sowie der Gemeinde Grafschaft und den Verbandsgemeinden Adenau, Altenahr, Bad Breisig und Brohltal sowie dem Kreisfeuerwehrinspekteur oder deren Vertretern. Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind beratend tätig und unterstützen durch ihre Fachkompetenz den Verband in allen feuerwehrtechnischen Fragen.

(4) In den Verbandsbeirat werden auf Antrag des geschäftsführenden Verbandsvorstandes, Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens innerhalb des Landkreises Ahrweiler, durch den Verbandsvorstand berufen. Die Mitglieder des Verbandsbeirates des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V. sind beratend tätig und unterstützen den Verband.


§7 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus:

  1. Den Delegierten, gemäß § 7 Abs. 2 und 3,
  2. Den Mitgliedern des Verbandsvorstandes, des geschäftsführenden Verbandsvorstandes und der Kreisjugendfeuerwehrleitung,
  3. Den Einzelmitgliedern, gemäß § 3 Abs. 1.4, 1.5 und 1.6,
  4. Den Ehrenmitgliedern, gemäß § 3 Abs. 1.8,
  5. Den fördernden Mitglieder, gemäß § 3 Abs. 2.1 und je 1 Vertreter der verbandsangehörigen Feuerwehr- Fördervereine gemäß § 3 Abs. 2.2,
  6. Den Mitgliedern des Verbandsausschusses,
  7. Den Mitgliedern des Verbandsbeirates.

(2) Die Mitglieder gemäß § 3 Absatz 1.1, 1.3 und 1.7 entsenden für je angefangene 40 beitragspflichtige Mitglieder, für die im abgelaufenen Jahr Beiträge entrichtet worden sind, folgende zwei Delegierte. Die Delegierten sind: Wehrführer/Einheitsführer, Musikzugführer oder deren Vertreter, sowie weitere Delegierte.

  1. Die Delegierten werden von den jeweiligen Mitgliedern benannt.

(3) Die Jugendfeuerwehren im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V. entsenden acht Delegierte mit einem Mindestalter von 16 Jahren.

(4) Jeder Delegierte und jedes Mitglied des Verbandsvorstandes gemäß § 3 Abs. 1.1, 1.2, 1.3, und 1.7, sowie jedes Mitglied der Kreisjugendfeuerwehrleitung haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes und Stimmenhäufung ist nicht zulässig.

  1. Anträge zur Beschlussfassung oder zur Satzungsänderung müssen spätestens 14 Tage vor der Verbandsversammlung schriftlich beim Verbandsvorsitzenden eingegangen sein,
  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Mehrheit nicht mit,
  3. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten, der Vorstandsmitglieder und der Kreisjugendfeuerwehrleitung,
  4. Über das Verfahren der Stimmabgabe gemäß der Wahlordnung entscheidet die Verbandsversammlung,
  5. Das Verfahren zur Wahl des Verbandsvorstandes regelt die Wahlordnung des Verbandes,
  6. Fördernde- und Einzelmitglieder, Ehrenmitglieder und Mitglieder des Verbandsbeirates, sowie Personen nach § 3 Nr. 1.6, nehmen mit beratender Stimme an der Verbandsversammlung teil. Sie haben kein Stimmrecht.

(5) Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet, der sie jährlich mindestens einmal einberuft. Die Einberufung muss spätestens vier Wochen vor dem Termin durch schriftliche oder nach Einverständnis des jeweiligen Mitgliedes, durch elektronische Einladung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Einberufung kann auch zusätzlich in den amtlichen Presseorganen der Kommunen des Landkreises Ahrweiler erfolgen.

(6) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Delegierten ist innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Verbandsversammlung einzuberufen.

(7) Die Verbandsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.

(8) Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift vom Geschäftsführer, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält (Ergebnisprotokoll). Sie ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer oder dem Schriftführer der Niederschrift zu unterzeichnen und steht den Mitgliedern zur Einsicht offen.


§8 Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Verbandsvorstandes gemäß Wahlordnung,
  2. Wahl von drei Kassenprüfern für den Zeitraum von vier Jahren. Die Kasse ist von mindestens zwei Kassenprüfern zu prüfen. Wiederwahl ist zulässig,
  3. Festsetzung und Genehmigung des Haushaltplanes,
  4. Entlastung des Kassenverwalters und des Verbandsvorstandes,
  5. Beratung und Entscheidung wichtiger Angelegenheiten des Verbandes,
  6. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge und Satzungsänderungen,
  7. Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
  8. Erlass und Änderung der Wahlordnung,
  9. Erlass und Änderung der Verbandsordnung,
  10. Erlass und Änderung der Reisekostenordnung,
  11. Benennung der Delegierten für die Verbandsversammlung des Landesfeuerwehrverband Rheinland-Pfalz e.V.,
  12. Bestätigung der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V..

§9 Der Verbandsvorstand

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus:

  1. dem Verbandsvorsitzenden,
    1. dem oder den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,
  2. dem Geschäftsführer,
    1. dem stellvertretenden Geschäftsführer,
  3. dem Kassenverwalter,
    1. dem stellvertretenden Kassenverwalter,
  4. dem Kreisjugendfeuerwehrwart, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter oder der gewählte Sprecher der Jugendfeuerwehren,
  5. dem Kreisfeuerwehrinspekteur, im Verhinderungsfall einem seiner Stellvertreter,
  6. den acht Beisitzern (je 1 Vertreter aus den Mitgliedsfeuerwehren der Gebietskörperschaften des Landkreises Ahrweiler),
  7. Referatsleiter und Personen des Verbandes werden nach Bedarf zur Vorstandsversammlung eingeladen, sie haben dort beratende Funktion.
  8. Referate können durch Beschluss des Verbandsvorstandes gebildet werden.

(2) Der geschäftsführende Verbandsvorstand besteht aus:

  1. dem Verbandsvorsitzenden,
  2. dem oder den stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,
  3. dem Geschäftsführer und dessen Stellvertreter,
  4. dem Kassenverwalter und dessen Stellvertreter,
  5. dem Kreisjugendfeuerwehrwart oder dessen Stellvertreter oder dem Sprecher der Jugendfeuerwehren.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Verbandsvorsitzende und sein oder seine Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

(4) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes nach § 9 Abs. 1.1 bis 1.3.1 werden von der Verbandsversammlung jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der alte Verbandsvorstand bleibt bis zur Neuwahl des Verbandsvorstandes im Amt.

(5) Die acht Beisitzer werden von den Mitgliedsfeuerwehren, z.B. durch den Wehrleiter der jeweiligen Gebietskörperschaft benannt und in einer Verbandsversammlung durch den Verbandsvorsitzenden bestellt. Für ausscheidende Beisitzer des Verbandsvorstandes ist bis zur nächsten Verbandsversammlung die Benennung vorzunehmen. Die Benennung gilt für die laufende Wahlperiode, näheres regelt die Wahlordnung des Verbandes.

(6) Der Verbandsvorstand wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens zweimal im Jahr oder wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragt einberufen. Die Einberufungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vorstandssitzungen werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet.

(7) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthält.


§10 Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Durchführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung,
  2. Verwaltung des Verbandes,
  3. Beschlussfassung in allen Verbandsangelegenheiten, für die nicht die Verbandsversammlung zuständig ist,
  4. Aufstellen eines Haushaltsplanentwurfes,
  5. Vorbereitung der Verbandsversammlung,
  6. Der Verbandsvorstand beschließt nach Bedarf, die Bildung von Referaten und Arbeitskreisen sowie deren personelle Besetzung. Den Vorsitz in diesen Referaten oder Arbeitskreisen hat jeweils der vom Verbandsvorsitzenden berufene Referatsleiter oder ein Vorstandsmitglied,
  7. Einsichtnahme in die Haushaltungsführung der Jugendfeuerwehr im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V.,
  8. Vorbereitung von Vorschlägen für die Wahl des Verbandsvorstandes,
  9. Aufnahme neuer Mitglieder,
  10. Beratung und Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.

§11 Aufgaben des Verbandsausschusses

(1) Die Aufgaben des Verbandsausschusses sind:

  1. Beratung des Verbandsvorstandes bei Entscheidung wichtiger Verbandsangelegenheiten,
  2. Er unterstützt den Verbandsvorstand bei der Bildung von Fachreferaten und Arbeitskreisen sowie deren personeller Besetzung,
  3. Er berät durch seine Fachkompetenz den Verbandsvorstand in allen Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes und in feuerwehrtechnischen Fragen und Angelegenheiten,
  4. Er unterbreitet Vorschläge für die zusätzliche praktische Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen im Landkreis Ahrweiler und übernimmt auch hierbei Aufgaben.

(2) Die Sitzungen des Verbandsausschusses werden vom Verbandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

(3) An den Sitzungen des Verbandausschusses nimmt der geschäftsführende Verbandsvorstand teil.

(4) Der Verbandsausschuss wird bei Bedarf einberufen.


§12 Der Verbandsbeirat

(1) Der Verbandsbeirat hat folgende Aufgaben im Verband:

  1. Der Verbandsbeirat des Kreisfeuerwehrverbandes Ahrweiler e.V. unterstützt und fördert den Verband in allen Angelegenheiten,
  2. Im Verbandsbeirat sollen Persönlichkeiten und Repräsentanten aus Politik, Wirtschaft, Handwerk, Industrie- und Handel, Wein, Forst- und Landwirtschaft, Kultur und weiteren interessierten Kreisen, aus dem Landkreis Ahrweiler, ehrenamtlich mitwirken,
  3. Die Mitglieder des Verbandbeirates werden vom Verbandsvorstand berufen. Eine Einzel – Mitgliedschaft im Kreisfeuerwehrverband Ahrweiler e.V. ist für die Mitglieder des Verbandsbeirates nicht verpflichtend,
  4. Der Verbandsbeirat tagt nach Bedarf,
  5. Der Verbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Sitzungen des Verbandsbeirates ein und leitet diese. Der geschäftsführende Verbandsvorstand nimmt an den Sitzungen des Verbandsbeirates teil.

§13 Finanzierung und Verwaltung

(1) Die finanziellen Mittel zur Erreichung der Verbandszwecke werden aufgebracht durch:

  1. Jährliche Mitgliederbeiträge,
  2. Freiwillige Zuwendungen,
  3. Spenden,

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassenverwalter ordnungsgemäß Buch zu führen und Rechnung zu legen. Zahlungen dürfen nur nach den Vorgaben und der Höhe des genehmigten Haushaltplanes geleistet werden. Die Kassen- und Buchführung ist jährlich von zwei Kassenprüfern vorzunehmen.

(3) Die Beitragserhebung richtet sich nach der Beitragsordnung des Verbandes.

(4) Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke, die in dem genehmigten Haushaltplan festgelegt wurden, verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(7) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bare Auslagen werden erstattet.

(8) Alle Mitteilungen des Verbandes werden durch Schreiben, auch in elektronischer Form, an die Mitglieder oder in der Lokalpresse der amtlichen Nachrichtenblätter der Gemeinden im Landkreis Ahrweiler veröffentlicht.

(9) Über alle Sitzungen des Verbandes sind vom Geschäftsführer Niederschriften anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse enthalten (Ergebnisprotokoll). Sie sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.


§14 Auflösung

(1) Der Verband kann nur aufgelöst werden, wenn sich in einer hierzu einberufenen Verbandsversammlung, in der dreiviertel der stimmb(1)erechtigten Delegierten anwesend sein müssen, mindestens zweidrittel der anwesenden Delegierten und Vorstandsmitglieder für eine Auflösung entscheiden.

(2) Bei einer Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Kreisverwaltung Ahrweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Feuerwehrwesens im Landkreis Ahrweiler zu verwenden hat.


§15 Nachsatz und Zusätze

(1) Alle Personenbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.

(2) Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registerrichter oder Finanzamt verlangte Satzungsänderungen redaktioneller Art oder geforderte unwesentliche Änderungen und Ergänzungen der Satzung selbständig zu veranlassen. Hierüber sind die Mitglieder zu unterrichten.

(3) Die Neufassung der Satzung wurde während der außerordentlichen Verbandsversammlung am 25.Oktober 2012 von den anwesenden Delegierten und Vorstandsmitgliedern in Dernau beschlossen und wird mit Eintrag in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht wirksam.

Dernau, 25.10.2012

Eduard Krahe

Verbandsvorsitzender

Stand: 25.10.2012